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OLG Schleswig, 20.01.1981 - 8 UF 170/79 |
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- BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77
Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen
Auszug aus OLG Schleswig, 20.01.1981 - 8 UF 170/79
materielle Anknüpfung; statt aller BGHZ 72, 182, 184 ff = BGHF 1, 180 mN).Da somit die vorliegende Streitigkeit keine Familiensache betrifft, ist das Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung in der Sache selbst gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG nicht zuständig; deshalb ist der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das Landgericht Kiel zu verweisen, das dem sachlichen Verfahrensgegenstand zufolge das zuständige Rechtsmittelgericht ist (§ 72 GVG), weil das Familiengericht über eine Nichtfamiliensache entschieden hat (vgl. dazu BGHZ 72, 182, 191 ff = BGHF 1, 180).
- BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen …
Auszug aus OLG Schleswig, 20.01.1981 - 8 UF 170/79
Jener Beschluß war zwar innerhalb des Amtsgerichts bindend; durch seine Qualifikation des Verfahrensgegenstandes wird aber eine eigene Prüfung von dessen Rechtsnatur im Rechtsmittelzuge nicht ausgeschlossen (BGH FamRZ 1979, 1005 = BGHF 1, 559, und insbesondere BGH FamRZ 1980, 557 f = BGHF 2, 45 betreffend die irrige Verweisung einer Nichtfamiliensache durch das Landgericht gemäß § 281 an das Familiengericht). - BGH, 19.09.1979 - IV ARZ 30/79
Reichweite der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit …
Auszug aus OLG Schleswig, 20.01.1981 - 8 UF 170/79
Jener Beschluß war zwar innerhalb des Amtsgerichts bindend; durch seine Qualifikation des Verfahrensgegenstandes wird aber eine eigene Prüfung von dessen Rechtsnatur im Rechtsmittelzuge nicht ausgeschlossen (BGH FamRZ 1979, 1005 = BGHF 1, 559, und insbesondere BGH FamRZ 1980, 557 f = BGHF 2, 45 betreffend die irrige Verweisung einer Nichtfamiliensache durch das Landgericht gemäß § 281 an das Familiengericht).
- AG Bremen, 09.07.2009 - 5 C 21/09
Bestattungskosten - Wer ist in der Pflicht?
Ziel dieser Regelung ist es, zur Sicherstellung eines standesgemäßen Begräbnisses sowie zur Entlastung der öffentlichen Hand demjenigen, der die Beerdigungskosten tatsächlich getragen hat, zusätzlich zum Erben noch einen weiteren (Regress-)Schuldner zu gewähren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG zum Aktenzeichen 8 UF 170/79, Fundstelle bei juris; AG Nienburg, Urteile vom 26.05.2009 zu den Aktenzeichen 6 C 92/09 und 6 C 93/09). - VG Berlin, 25.03.2011 - 34 A 100.08
Rückzahlung gewährter Konsularhilfe in Form von Bestattungskosten
Aus § 1615 Abs. 2 BGB folgt also kein - abweichend von Abs. 1 der Norm - über dessen Tod hinausreichender Unterhaltsanspruch des Verstorbenen, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Ausgleichs- bzw. Erstattungsanspruch des hinsichtlich der Bestattungskosten in Vorleistung getretenen Dritten (vgl. Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 20. Januar 1981 - 8 UF 170/79 -, SchlAnz 1981, 67 und - auch zu der Parallelnorm des § 1615m BGB - Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1615 Rnr. 2 und § 1615m Rnr. 1;… Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., Rnr. 1283 m.w.N.).